Die Kosten

Scheidung zum 0-Tarif!

Volle Kostenübernahme bei Verfahrenskostenhilfe - mehr dazu unter
"Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe".

 Grundsätzlich gilt:

Scheuen Sie sich bitte nicht, Ihre Fragen zu stellen. Die Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Tätigkeit bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es handelt sich hierbei um die bundesweit gesetzlich festgelegten Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit. Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und nach den einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten. Gern gebe ich Ihnen von Beginn an weitere Informationen für Ihre individuelle Angelegenheit.

Ich bin auch gerne bereit, in bestimmten Angelegenheiten gesondert eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen zu treffen. Auch hier werden individuelle Lösungen sicherlich gefunden werden.

Ich rechne für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab und übernehme die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Es ist möglich, sich im Rahmen eines Eherechtschutzes für Angelegenheiten der Trennung und Scheidung zu versichern. 

In dem Fall, dass Sie über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen, kläre ich Sie über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe auf und bin Ihnen bei der Beantragung gern behilflich.

Arme Parteien, die sich ab dem 01.09.2009 aufgrund eines ihnen gemäß § 135 Abs. 1 FamFG durch das Gericht aufgegebenen Informationsgesprächs zur Mediation entschließen, haben ein Anrecht darauf, dass der Staat die Kosten des Informationsgespräches deckt und dass das Gericht ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Es empfiehlt sich dabei, dass das Gericht den zeitlichen und finanziellen Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für die außergerichtliche Mediation vorgibt.

 

Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe

Einen Antrag für Beratungshilfe für das außergerichtliche Verfahren und einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren können Sie im Folgenden herunterladen:

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
zp1a.pdf
PDF-Dokument [1.7 MB]
Antrag auf Beratungshilfe
agI1.pdf
PDF-Dokument [634.6 KB]
Hinweise zur Verfahrens- und Prozesskostenhilfe
Hinweis zu VKH und PKH.pdf
PDF-Dokument [503.4 KB]


Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bekommen Sie Ihre Scheidung zum 0-Tarif! 
Die Kosten werden zu 100% getragen.

Einvernehmliche Scheidung

Wenn die Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung vorliegen, kann durch einen Ehegatten die Scheidung beantragt werden, dazu besteht Anwaltszwang. Der zweite Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt. Zwischen den Beteiligten kann aber vereinbart werden, dass die für die Scheidung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten hälftig geteilt werden.  Daraus ergibt sich eine erhebliche Kostenersparnis. Beispielsweise würden bei einem Gegenstandswert in Höhe von 14.400,00 € für eine einvernehmliche Scheidung die Kosten 2.191,65 € betragen.
Es werden daher die Anwaltskosten in Höhe von 1.707,65 € für einen zweiten Anwalt gespart.

Die Kosten einer Scheidung – hier sind nur die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens gemeint - richten sich nach dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Bei der Ermittlung des Streitwertes der Scheidung ist zuerst auf die Nettoeinkünfte der Ehegatten abzustellen. Das Nettoeinkommen wird mit 3 multipliziert.

Beispiel:

Herr Schmidt hat ein Nettoeinkommen von 3.000,00 €, Frau Schmidt in Höhe von 2.000,00 €. Das Gesamteinkommen beläuft sich auf 5.000,00 €, multipliziert mit 3 ergibt das einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 €.

Vermögen der Ehegatten kann den Streitwert erhöhen. Von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen kann 5 % bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen sein. Die Gerichte räumen Freibeträge für die Ehegatten ein, die sich bei 15.000,00 € je Ehegatte und 7.500,00 € je Kind bewegen.

Beispiel:

Die Eheleute Schmidt haben ein Haus im Wert von 200.000,00 €, das noch mit 100.000,00 € belastet ist, es bleibt ein Vermögen von 100.000,00 €. Bei einem Freibetrag von 30.000,00 € wären also 5% von 70.000,00 €, also 3.500,00 € zu berücksichtigen und zu dem Streitwert der Scheidung zuzurechnen.

Für den Versorgungsausgleich erhöht sich der Gegenstandswert um 10 % von jedem Anrecht, das die Eheleute erworben haben. Bei dem Normalfall, indem beide Eheleute nur jeweils eine Anwartschaft erworben haben, sind somit 20 % zu dem Gegenstandswert für die Scheidung zuzurechnen, bei mehreren
Versorgungsanwartschaften jeweils 10 %.

Rückforderung

Wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, können Sie noch bis zu vier Jahre nach Rechtskraft des erzielten Urteils zu Nachzahlungen herangezogen werden.

Sie sollten beachten, dass Sie in dem Fall, dass Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten gleichwohl in dem Fall, dass Sie im Gerichtsverfahren unterliegen, der Gegenseite die dort entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten erstatten müssen.

Weiterhin sollten Sie beachten, dass für den Fall, dass Sie mit Hilfe anwaltlicher Vertretung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, für dieses Verfahren bereits Anwaltskosten entstehen. Diese müssten Sie zahlen, wenn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt wird. 

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