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Grundsätzlich gilt:
Scheuen Sie sich bitte nicht, Ihre Fragen zu stellen. Die Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Tätigkeit bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es handelt sich hierbei um die bundesweit gesetzlich festgelegten Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit. Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und nach den einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten. Gern gebe ich Ihnen von Beginn an weitere Informationen für Ihre individuelle Angelegenheit.
Ich bin auch gern bereit, in bestimmten Angelegenheiten gesondert eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen zu treffen. Auch hier werden individuelle Lösungen sicherlich gefunden werden.
Ich rechne für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab und übernehme die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
In dem Fall, dass Sie über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen, kläre ich Sie über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe auf und bin Ihnen bei der Beantragung gern behilflich.
Arme Parteien, die sich ab dem 01.09.2009 aufgrund eines ihnen gemäß § 135 Abs. 1 FamFG durch das Gericht aufgegebenen Informationsgesprächs zur Mediation entschließen, haben ein Anrecht darauf, dass der Staat die Kosten des Informationsgespräches deckt und dass das Gericht ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt. Es empfiehlt sich dabei, dass das Gericht den zeitlichen und finanziellen Rahmen der Prozesskostenhilfe für die außergerichtliche Mediation vorgibt.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Einen Antrag für Beratungshilfe für das außergerichtliche Verfahren erhalten Sie hier, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren können Sie hier herunterladen.
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